Hamburg, 24.03.2019
Satzung des Vereins „Fanclub Sehhunde; Fußball-Fanclub für Blinde und Sehbehinderte e.V.“
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen: „Fanclub Sehhunde; Fußball-Fanclub für Blinde und Sehbehinderte e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, Blinde und Sehbehinderte in die Gesellschaft im Allgemeinen und in die Gemeinschaft der Fußballfans im Besonderen zu integrieren. Dies wird erreicht durch:
- die Verbesserung der Situation betroffener Fußballfans in den Stadien. Hierzu werden Vereine und Stadionbetreiber bei der Installation und Betreuung spezieller Plätze mit Spielreportage beraten. Des Weiteren werden die Reporter für die spezifischen Anforderungen an eine Spielreportage für Blinde geschult.
- Informationen über den Fußball im Allgemeinen und den blinden und sehbehinderten spezifischen Dingen im Besonderen in barrierefreier Form.
- die Durchführung von Wochenendveranstaltungen zum Erfahrungsaustausch und zur Kontaktaufnahme zu anderen Fußballfans.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV), der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können Blinde und Sehbehinderte werden, die über einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 verfügen sowie Personen aus dem Bereich des Fußballs, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient machen.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. - Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist mit Zugang des Austrittsschreibens wirksam. Eine Rückerstattung des für das laufende Geschäftsjahr gezahlten Beitrags findet nicht statt.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dazu zählen u. a.
– nicht erfolgte Rückgabe von Vereinseigentum trotz entsprechender Abmahnung
– Zahlungsverzug betreffend den Mitgliedsbeitrag
– nachgewiesener Missbrauch von Tickets für die Blindenplätze
– örtliches oder bundesweit wirksames Stadionverbot
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. - Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Das Geschäftsjahr läuft vom 01.09. bis 31.08. des darauffolgenden Jahres.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Versendung der Einladung auf dem vom Mitglied gewünschten Weg (E-Mail oder Postweg). Anträge an die Versammlung sind schriftlich mit Begründung bis spätestens 3 Wochen vor dem Termin der Versammlung an den Vorstand zu richten.
- Die Mitgliederversammlung wird vom ranghöchsten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet; ist der Vorstand insgesamt an der Teilnahme verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der er- schienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
- Mitglieder, die an einer Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, können ihr Stimmrecht an ein anderes Mitglied delegieren; diese Bevollmächtigung muss dem Versammlungsleiter zu Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen; Ein anwesendes Mitglied kann so aber nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinen.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Zum erweiterten Vorstand zählen bis zu 2 durch die Mitgliederversammlung gewählte Mitgliederbeauftragte. Die Wahl der Mitgliederbeauftragten erfolgt für 3 Jahre. Die Mitgliederbeauftragten sind nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 8 Protokoll
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 9 Ehrenmitgliedschaften
Personen aus dem Bereich des Fußballs, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient machen, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge können ausschließlich nach mehrheitlichem Vorstandbeschluss der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmungen sind die Ehrenmitglieder ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
§ 10 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Teilnahme an Aktivitäten erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.